„Kein Ende der Debatte – Anwohnerinteressen berücksichtigen“ Kleinkundgebung für die Wahrung ausgleichfördernder Umgangsformen bei der Inansatzbringung von Anwohnerinteressen

Während der zurückliegenden Stadtbezirksbeiratssitzung am 23.8.2023 in Leuben stellte eine Beirätin unmittelbar nach dem Umreißen einer Interessenslage im Umfeld der Förderung eines Sportgerätes den „Antrag auf Ende der Debatte“.(1) Dieser Antrag wurde mit der Mehrheit der Stimmen angenommen.

Eine solche „straffe Verfahrensweise“ ist neu im Stadtbezirksbeirat Leuben. Sie wird, sollte sich der Modus verstetigen, den Umgang im Beirat verändern.

Jenes Instrument des Antrags auf Ende der Debatte bewegt sich im zulässigen Gestaltungsbereich von Gremiensitzungen zur demokratisch organisierten Willensbildung. Eine Antragstellung bereits bei Formulierung einer Interessenlage, legt jedoch das fehlende Verständnis des Antragstellers für die Aushandlungbedürftigkeit ihm nicht zuträglicher Belange offen. Der von einer Mehrheit getragene Beschluß eines solchen Antrags stellt dann zusätzlich noch das absolute und zupackende Desinteresse der Mehrheit des Gremiums an einer Interessenslage, die erkennbar nicht ihre eigene ist, unverdeckt.

Das Mehrheitsprinzip, als konkretisierte Ausprägung des demokratischen Prinzips, sieht neben der Verbindlichkeit von Mehrheitsentscheidungen auch vor, der gremieninternen Minderheit im Verfahren eine wirksame Inansatzbringung ihrer Vorstellungen abzusichern. Gelingt dies nicht, gleitet das Verfahren in den Leerlauf. Die Gremienminderheit wird ihrer Chance beraubt, argumentativ auf eine Modifikation des Entscheidungsinhaltes hinzuwirken und damit bislang nicht berücksichtigte Interessenslagen zur Geltung zu verhelfen.

Im vorliegenden Fall bemühten sich Stadtbezirksbeiräte aus der Gruppe der AfD um die Absicherung der Zugänglichkeit eines zu 100% durch den Stadtbezirk geförderten Sportgeräts.(2) Das Sportgerät, eine Tischtennisplatte, ist nach den Vorstellungen der Förderantragsteller für die Nutzung durch die Bewohner einer Containersiedlung zur Aufnahme von Menschen mit Staatsangehörigkeiten außerhalb der Europäischen Union vorgesehen.(3) Im Wege einer Absicherung der Zugänglichkeit sollte auch den Anwohner in verbindlicher Form eine gelegentliche Nutzung der Tischtennisplatte ermöglicht werden.

Vor der Sitzung hatten um die Anwohnerinteressen bemühte Stadtbezirksbeiräte bei der Verwaltung ihre Vorstellungen vorgetragen. Diese setzte sich darauf mit den vertraglichen Obliegenheiten im Umgebungsbereich des Betriebs der Containersiedlung sowie dem Ressourcenmanagement auseinander und arbeitete eine Variantenbetrachtung aus. Tragendes Element jeder Variante war dabei eine Veränderung der Anordnung jener, die Containersiedlung abgrenzenden Zaunsfelder.

Anhand dieser Variantenbetrachtung hätten sich alle, auf einen Interessensausgleich bedachten Stadtbezirksbeiräte um eine sachgerichtete Lösung bemühen können.

Die Gebotenheit eines Ausgleichs widerstreitender Interessenslagen wird dem Stadtbezirk Leuben ebenso erhalten bleiben, wie Interessenskonflikte im Bereich von Fragestellungen aus dem Kontext von Flucht und Asyl. Die dahingehenden Verhandlungen legitimierter Gremien sollten dabei im Geiste der erprobten demokratischen Verfahrensweisen erfolgen. Ein eilverzügliches Ende des miteinander Sprechens ist hingegen nicht zuträglich. Es befördert weder einen Ausgleich, noch eine Befriedung.

Während einer Kleinkundgebung am

21.9.2023

in der Zeit von

17:30 Uhr bis 19:00 Uhr

soll im Eingangsbereich des Stadtbezirksamtes in der

Hertzstraße 23

gegenüber den Leubener Stadtbezirksbeiräten und dem Stadtbezirksamt für dieses Verständnis geworben werden.

 

 

1) https://www.sporbitz-aber-sicher.de/debatte/
2) https://ratsinfo.dresden.de/getfile.asp?id=704092&type=do, https://www.sporbitz-aber-sicher.de/wp-content/uploads/2023/08/Antrag-Zugaenglichkeit.pdf
3) https://ratsinfo.dresden.de/getfile.asp?id=698273&type=do, https://www.sporbitz-aber-sicher.de/wp-content/uploads/2023/08/Vorlage-V_Leu00138_23.pdf, jeweils Seite 2 im zweiten Absatz der Begründung.