Überlegungen zum Gehölzschutz auf dem Schulhof der „Alten Schule“

Die Initiatoren von sporbitz-aber-sicher.de wirken derzeit im Stadtbezirksbeirat Leuben und in Richtung des Stadtrates auf eine Auseinandersetzung mit den Beobachtungen von Anwohnern im Zusammenhang mit der Errichtung einer Containersiedlung auf dem Grundstück der Alten Schule in Sporbitz. Hiernach wären von den auf dem Anwesen befindlichen Bäumen Äste abgesägt worden. Desweiteren sei der empfindliche Wurzelbereich durch die Befahrung mit Baufahrzeugen inzwischen verdichtet. Letztlich lagerte zeitweise Schüttgut bzw. Baumaterial auf dem Wurzelbereich.

Der Umgang mit Bäumen, auch bei einer Vornahme von Bautätigkeiten, bestimmt sich im Dresdner Stadtgebiet nach den Maßgaben einer, seit dem 1. März 2021 wieder im vollen Umfang greifenden, „Satzung zum Schutz von Bäumen und anderen wertvollen Gehölzern“.(1) Den Zweck dieser Dresdner Gehölzschutzsatzung bildet nach §2 Absatz I der Vorschrift das Anliegen, Bäume und andere wertvolle Gehölze in besonderem Maße zu schützen und zu pflegen.(2) Als ausdrückliche Schutzziele legt §1 Absatz II der Gehölzschutzsatzung dabei auch die Gestaltung, Gliederung und Pflege des Stadt- und Landschaftsbildes sowie die Bewahrung des kulturellen Erbes fest.(3) Das Anliegen von Sporbitzer Bürgern nach Erhalt ihres gewachsenen, ortsprägenden Baumbestand ist damit ersichtlich vom Schutzansatz der Dresdner Gehölzschutzsatzung erfaßt. Daneben treten noch weitere, vielfältige Zielsetzungen, wie die Sicherung und Förderung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Gewährleistung und Schaffung der innerstädtischen Durchgrünung bzw. die Minderung schädlicher Umweltauswirkungen.(4)

Unter Schutz stellt die Satzung explizit Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm, gemessen in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden.(5) Die von der Grundstücksgrenze sichtbaren Laubbäume lassen einen deutlich größeren Stammumfang erkennen. Sie fallen also unter das Schutzregime der Gehölzschutzsatzung. Der geschützte Wurzelraum von Bäumen umfaßt grundsätzlich die um 1,5 m erweiterten Flächen und Bodenräume unter den Baumkronen. Bei säulenförmigen Bäumen bemessen sich die Flächen und Bodenräume nach den Baumkronen und werden um den Kronendurchmesser im Umkreis erweitert.(6)

Als Grundsatz der Pflege sieht die Satzung vor, daß geschützte Gehölze artgerecht gepflegt, vor Gefährdungen bewahrt und die Lebensbedingungen, insbesondere die Standorteigenschaften für eine gesunde Entwicklung wie den langfristigen Fortbestand  erhalten werden müssen.(7) Insofern werden nach §4 der Gehölzschutzsatzung bei fehlendem Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung die Entfernung, Zerstörung oder Schädigung geschützter Bäume ebenso untersagt wie eine wesentliche Veränderung ihrer äußeren Gestalt, welche auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirkt oder das weitere Wachstum beeinträchtigt.(8) Einwirkungen auf den Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich, die zum Absterben bzw. zur Beeinträchtigung der Gehölze führen können, sind ebenfalls zu unterlassen. Dazu zählen insbesondere auch Bodenverdichtung infolge von Befahren oder Beparken von Flächen, die nicht für solche Zwecke ausgewiesen sind, Bodenabtragungen und Aufgrabungen sowie Aufschüttungen und Stammeinschüttungen bzw. das Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Baumaterialien oder ähnlich schädigenden Stoffen.(9) Nach den wahrgenommenen Beobachtungen einzelner Bürger, etwa über das Absägen von Astwerk, die Befahrung der Wurzelbereiche mit Baufahrzeugen und die Aufschüttungen, scheinen Teile der bauvorbereitenden Maßnahmen diesen Maßgaben gehörig zuwidergelaufen zu sein.

Für die geplante Errichtung des Containerdorfes in Sporbitz wurde nach Auskunft des Stadtbezirksamtsleiters in der Sitzung des Stadtbezirksbeirates vom 23.11.2022 am 4.11.2022 eine Baugenehmigung beantragt. Dieser Antragstellung müßte in den, nach Angaben des Amtsleiters am 14.11.2022 als vollständig festgestellten, Unterlagen entsprechend §9 II Satz 1 2. Alternative der Gehölzschutzsatzung ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder auf eine Befreiung beigefügt sein.(10) Die Baugenehmigung lag zum Zeitpunkt der vorbereitenden Baumaßnahmen noch nicht vor. Eine Beantragung oder das Ausstellen eines Bauvorbescheids sind bislang nicht kommuniziert worden. Es liegt daher die Vermutung nahe, daß eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt wurde und bei den bauvorbereitenden Maßnahmen auf dem Grundstück etwas schief gelaufen ist.

Neben einer gründlichen Untersuchung und zielgerichteten Bewertung der Befunde unter Inaugenscheinnahme vor Ort tut nunmehr vor allem eine Abstellung der ggf. vorliegenden unzuträglichen Zustände Not.  Es bleibt zu hoffen, eigentlich zu erwarten, daß sich neben den verantwortlichen Entscheidern aus der Verwaltung, insbesondere aus dem Umweltamt eine hinreichende Anzahl kommunalpolitisch Wirkendender, etwa auch kommunale Mandatsträger über die Grenzen der parteipolitischen Ausrichtung hinweg um das Anliegen der Bürger verdient macht.

Zur Lösung der Gemengelage sieht die Gehölzschutzsatzung einerseits die Genehmigung einer Ausnahme, unter Vornahme von Ersatzpflanzungen sowie andererseits die Folgebeseitigung vor. Für das Vorliegen einer in §6 II der Satzung festgelegten Voraussetzung einer Ausnahmegenehmigung liegen keine öffentlich zugänglichen Hinweise vor. Insbesondere aber erscheint in Ansehung jener Interessenslage der Anwohner eine mögliche Folgebeseitigung als die offensichtlich geeignetere Form. Dem Erhalt des ortprägenden Erscheinungsbild ist mit einer Ersatzpflanzung nicht sonderlich gedient. Das Erscheinungsbild in der Umgebung der Alten Schule ist gewachsen und bildet einen prägenden Kern des Bildes von Sporbitz.

Für die Behebung eines ggf. nun einmal eingetretenen Schadens ist fachliche Expertise aufzuschließen. Sie erscheint in der Verwaltung vorhanden. Das Straßenbaumkonzept etwa gibt mit seinen Maßgaben zur Überarbeitung gefährdeter Straßenbäume einen Hinweis auf gangbare Wege zur Begegnung eingetretener Gefährdungslagen infolge von Wurzelraumverdichtungen.

Zumindestens in zurückliegenden Sitzungsperioden war im zuständigen Geschäftsbereich der Stadt Dresden an herausgehobener Stelle ein zuträgliches Verständnis ausgeprägt. „Es sind Beobachtungen unserer Mitarbeiter, die in den Stadtteilen vorort unterwegs sind und einfach sehen, dass viele Bäume, gerade auch ältere Bäume verschwinden.“ ließ sich seinerzeit die ehemalige Umweltbürgermeisterin Eva Jähnigen in einem netzseitig abrufbaren Beitrag des MDR ein und ergänzte „Es braucht höhere Hürden für den Baumschutz.“(11) Eine derartige Draufsicht auf die Problematik läßt Hoffnung in Bezug auf eine sachgerichtete Lösung für das konkrete Problem der Sporbitzer aufkommen.

Die Kommunikation, oder besser Nichtkommunikation der Verwaltung, insbesondere des derzeit vertretungsweise geschäftsführenden Beigeordneten, läßt jedoch bei kommunalpolitisch Engagierten ein mulmiges Gefühl aufkommen. Für eine „kurz angebundene Heilung“ böte sich theoretisch auch ein „Lösungsweg“ an, bei dem die STESAD GmbH geräuschfrei jenen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellt und das Umweltamt erst einmal nichts unternimmt. § 19 Absatz III Satz 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes bestimmt, daß eine beantragte Genehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.(12) Bei Untätigkeit der Verwaltung fingierte das Gesetz im vorliegenden Fall dann im Nachhinein die schöne heile Welt. Dies erschiene als eine rein technische Heilung nach einem übermaßnehmenden Verwaltungsverständnis. Ohne Beispiel wäre ein solcher Verfahrensansatz nicht. Die Interessenslage der Sporbitzer Bürger, allen voran der Anrainer der geplanten Containersiedlung fände dann in erprobter Weise keine Berücksichtigung.

Kommunalpolitisch Engagierte mit einer Ausrichtung, welche Naturschutz zum Bestandteil hat, oder gar mit einem solchermaßen begriffenen „ökologischen Gewissen“ müssen jetzt energisch reagieren. Die Bürger verdienen aber, daß es friedlich bleibt und auch niemand sich ankettet oder festklebt.

1) https://www.dresden.de/media/pdf/satzungen/satzung_gehoelzschutz.pdf
2) siehe Fußnote 1 §1 Abs. I
3) siehe Fußnote 1 §1 Abs. II Anstriche 2 und 6
4) siehe Fußnote 1 §1 Abs. II Anstriche 1, 3 und 4
5) siehe Fußnote 1 §2 Abs. III Anstrich 2
6) siehe Fußnote 1 §2 Abs. V Anstriche 1 und 2
7) siehe Fußnote 1 §3 Abs. I
8) siehe Fußnote 1 §4 Nr. 1
9) siehe Fußnote 1 §4 Nr. 2  Anstriche 3, 4 und 5
10) siehe Fußnote 1 ebenda
11) https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/politik/planungen-baumsatzung-kommunen-sachsen-100.html
12) https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12836#p19 ebenda